Allgemeine Geschäftsbedingungen

für IT-Dienstleistungen der GDU-IT-EXCELLENT, Dennis-Uwe Geßner, Sargstedter Weg 18B, 38820 Halberstadt

(nachfolgend „GDU-IT-EXCELLENT“)

 

 

  1. Gegenstand

 

1.1

GDU-IT-EXCELLENT, unterstützt den Kunden bei der Konzeption, Erweiterung, Planung, Einführung und/oder dem Einsatz eines computergestützten Systems durch Beratungs-. Konzeptions-, Administrations-, Support-, technische  und sonstige IT-Dienstleistungen.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

1.2

Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3

GDU-IT-EXCELLENT behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen, damit verbundene Leistungsbeschreibungen, Leistungsinhalte und Vergütungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Die Änderungen werden rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor  dem Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten sollen bekanntgegeben. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Nutzer nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung widerspricht. comTeam wird den Partner in der Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens und den Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung hinweisen. Widerspricht der Partner, so steht ihm ein  Kündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung zu. Ein Anspruch auf Leistungserfüllung nach Maßgabe der vor der Änderung geltenden Nutzungsbedingungen besteht nicht.

  1. Angebote/Vertragsschluss

Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.

Ein Vertrag gemäß dieser Bedingungen kommt zustande durch
a)            Unterzeichnung eines Vertragsdokuments, dem diese Bedingungen zu Grunde liegen,
b)            die mündliche oder schriftliche Erklärung der Annahme eines Angebots von GDU-IT-EXCELLENT, in dem auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, durch den Kunden,
c)            die Zusendung einer Auftragsbestätigung durch GDU-IT-EXCELLENT an den Kunden, in der auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, oder

  1. d) die konkrete Inanspruchnahme von Dienstleistungen der GDU-IT-EXCELLENT durch den Kunden auch ohne vorherige weitere Abstimmung, Angebot oder Bestätigung.

 

  1. Vertragsbeginn & Vertragsdauer

 

3.1

Der Vertrag beginnt zum „Vertragsbeginndatum“ und läuft zunächst fest über den „Ersten Vertragszeitraum“. Er verlängert sich jeweils um einen „Folgevertragszeitraum“, wenn er nicht innerhalb der „Kündigungsfrist“ vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird. Die Vertragsdaten sind grundsätzlich im Vertrag vermerkt. Fehlen einzelne oder alle diese Angaben, gilt folgende Regelung: Der Vertrag beginnt ggf. rückwirkend mit dem 1. des Monats, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten zum Ende des Zeitraums gekündigt wird.

Umfasst der Vertrag keine regelmäßig zu erbringenden Leistungen, Abnahmevereinbarungen oder ähnliches, und wurde keine Laufzeit vereinbart, endet der Vertrag mit dem Abschluss aller zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten.
GDU-IT-EXCELLENT ist zur Erbringung der vertraglichen Leistungen berechtigt, Dritte zu beauftragen. Diese werden nicht Vertragspartner des Kunden.

  1. Vertragserweiterung durch Zusatzaufträge

Beauftragt der Kunde während der Laufzeit des Vertrages GDU-IT-EXCELLENT bzw. seine Mitarbeiter mündlich oder schriftlich mit weiteren dem Vertragsfeld entsprechenden Dienstleistungen, gelten diese als Erweiterung des hier vereinbarten Leistungsumfanges und der Vertrag verlängert sich automatisch entsprechend, sofern der Kunde nicht schriftlich einen neuen separaten Vertrag wünscht. Es bedarf hierzu keiner separaten Mitteilung oder Bestätigung durch GDU-IT-EXCELLENT.

Fordert der Kunde GDU-IT-EXCELLENT oder seine Mitarbeiter im Verlaufe der Arbeiten mündlich oder schriftlich zu einer ergänzenden Beratungs- oder Analysetätigkeit auf, stellt dies bereits selbst einen kostenpflichtigen Zusatzauftrag dar, auch wenn diese Tätigkeit die Grundlage für einen weiteren Zusatzauftrag darstellen soll, wenn nicht eine andere Regelung durch GDU-IT-EXCELLENT schriftlich bestätigt wird.
Enthalten diese Erweiterungsaufträge die Übernahme erhöhter oder erweiterter Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten im Projektkontext, insbesondere auch solche, die eine Erhöhung des Haftungsrisikos zur Folge haben können, bedarf es jedoch in jedem Falle einer schriftlichen Bestätigung der Annahme des Zusatzauftrages seitens GDU-IT-EXCELLENT, damit eine solche Erweiterungsleistung Vertragsbestandteil werden kann.

  1. Projektleiter

Werden im Vertrag Projektleiter benannt, treffen diese für ihre Seite jeweils verbindliche Entscheidungen betreffend die Leistungen nach diesem Vertrag.

  1. Arbeitszeiten, Ausführungsort

Leistungen nach diesem Vertrag werden zu den GDU-IT-EXCELLENT -Geschäftszeiten Montags bis Freitags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr erbracht. Werden aus betrieblichen oder technischen Gründen auf Wunsch des Kunden Leistungen außerhalb dieser Zeiten erbracht, wird für Leistungen in der Woche ein Zuschlag von 25%, am Wochenende von 50% erhoben.

Es gilt die jeweils gültige Preisliste von GDU-IT-Excellent.
Die vertraglichen Dienstleistungen können je nach den Projekterfordernissen nach Entscheidung von GDU-IT-EXCELLENT sowohl im Hause GDU-IT-EXCELLENT als auch vor Ort beim Kunden erbracht werden.

  1. Personalauswahl

GDU-IT-EXCELLENT kann zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Personal einsetzen, welches nach Einschätzung von GDU-IT-EXCELLENT zur Erbringung der Leistungen ausreichend qualifiziert ist. Ein Recht des Kunden auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter besteht nicht.

  1. Zuständigkeiten & Verantwortlichkeiten

GDU-IT-EXCELLENT ist nur für die Leistungen zuständig und verantwortlich, die im Leistungsumfang dieses Vertrages explizit vereinbart wurden. Insbesondere liegt jegliche Verantwortung und Zuständigkeit für den ordnungsgemäßen Betrieb der EDV-Systeme (Hard- und Software) des Kunden bei diesem selbst, sofern nicht die Übernahme durch GDU-IT-EXCELLENT ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Ebenfalls ist GDU-IT-EXCELLENT nicht für das Gesamtgelingen eines Projektes verantwortlich, sofern dies nicht explizit im Leistungsumfang des Vertrages ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. GDU-IT-EXCELLENT liefert im Rahmen dieses Vertrages sonst lediglich Teilleistungen zu.

  1. Nichtbeachtung von Empfehlungen

Empfiehlt GDU-IT-EXCELLENT dem Kunden bestimmte Vorgehensweisen oder den Einsatz bestimmter Lösungen und Produkte unter Hinweis auf sich daraus ergebende Verbesserungen, insbesondere in den Bereichen Systemverfügbarkeit, Ausfallsicherheit, Datenschutz, Virenschutz, Einbruchs- und Missbrauchsschutz, Spamschutz und ähnlichen Gebieten und handelt der Kunde nicht nach dieser Empfehlung oder entscheidet sich dagegen, oder beauftragt er GDU-IT-EXCELLENT mit einer von der Empfehlung abweichenden Realisierung, übernimmt er damit auch die Verantwortung für die Folgen. GDU-IT-EXCELLENT haftet nicht für Schäden, die sich bei Befolgung der Empfehlung voraussichtlich hätten vermeiden lassen.

  1. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde wird GDU-IT-EXCELLENT selbstständig alle Informationen und Hinweise geben, die im weitesten Sinne mit den Lieferungen und Leistungen von GDU-IT-EXCELLENT im Zusammenhang stehen, und sicherstellen, dass alle für ihn relevanten Punkte im Vertrag schriftlich fixiert werden. Auf Aussagen von GDU-IT-EXCELLENT vor Vertragsabschluss kann sich der Kunde nur berufen, wenn eine schriftliche Fixierung erfolgt ist.
Der Kunde sorgt weiterhin dafür, dass weitere Lieferanten oder der Kunde selbst die für die Arbeiten benötigten Systemumgebungen, Geräte, Zusatzteile und Programme sowie die vollständige zugehörige technische Dokumentation so rechtzeitig uneingeschränkt verfügbar macht, wie es für den geplanten Projektablauf erforderlich ist, dass diese Systemumgebungen und Geräte, Zusatzteile oder Programme einwandfrei und dokumentationsgemäß funktionieren, sowie zuständige Ansprechpartner des Kunden für Entscheidungen und Abstimmungen laufend verfügbar sind.

  1. Erstellung von Pflichtenheften

Werden im Rahmen des Vertrages Pflichtenhefte erarbeitet, so sind diese in einer fachlich dem aktuellen Marktstandard für vergleichbare Projekte entsprechenden Weise zu erstellen. Dazu reicht es aus, dass die Dokumente von beiden Seiten als ausreichende Grundlage für eine Realisierung des spezifizierten Systems durch GDU-IT-EXCELLENT angesehen werden. Soll ein Pflichtenheft so erstellt werden, dass es auch einem fachlich bisher unbeteiligten Dritten eine Realisierung ermöglicht, ist dies im Vertrag explizit zu vereinbaren.

 

  1. Terminzusagen & Leistungsverzug

Wurden Fertigstellungstermine ausdrücklich schriftlich vertraglich vereinbart, tritt ein Verzug nur ein, wenn die Umstände, die zur Leistungsverzögerung geführt haben, von GDU-IT-EXCELLENT zu vertreten sind.
Insbesondere tritt ein Leistungsverzug nicht ein und GDU-IT-EXCELLENT kann auch zugesagte Termine verschieben, wenn Verzögerungen darin ihre Ursache haben, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist oder sich im Verlaufe der Arbeiten herausstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen in der geplanten Art und Weise nicht oder nicht sinnvoll möglich ist.

Auch die Erweiterung des Leistungsumfangs durch Zusatzaufträge kann zu Terminverschiebungen führen, sofern die Zusatzaufträge auf die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges einwirken, vom Kunden eine Abarbeitung der Zusatzaufträge noch vor allen Teilen des ursprünglichen Leistungsumfangs oder eine gleichzeitige Abarbeitung mit diesem gefordert wird. In diesem Fall hat GDU-IT-EXCELLENT die Verzögerung ebenfalls nicht zu vertreten und es tritt kein Leistungsverzug ein.

  1. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr wie folgt:

13.1

Ist der Kunde Verbraucher: Für neu hergestellte Sachen 24 Monate, für gebrauchte Sachen 12 Monate. Ist der Kunde Unternehmer: Für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

13.2

Ist der Kunde Unternehmer, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel uns unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen.

Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Unternehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden, auch dann, wenn sie gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden.

13.3

Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns durch Verbraucher oder Unternehmer kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, werden von uns nicht angenommen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der sich aus unserer Annahmeverweigerung ergebenden Rücksendung.

13.4

Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

13.5

Die Gewährleistungsfrist  beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.

Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist beheben wir kostenlos Mängel, die der Kunde in nachvollziehbarer Form schriftlich mitgeteilt hat.

Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes (Nacherfüllung). Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Wahlrecht.

Der Kunde ist verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung eines Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, als Nutzungsentschädigung gemäß den gesetzlichen Regeln zu ersetzen.

Bieten wir dem Kunden im Austausch mangelfreie, aber gebrauchte Ware an, hat der Kunde das Wahlrecht, ob er neue Ware will und die Gebrauchsvorteile entschädigt oder gebrauchte Ware nimmt. In diesem Fall zahlt er keine Entschädigung für die Gebrauchsvorteile. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte Frist von mindestens 4 Wochen setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben Dies gilt nicht, wenn eine Nachfristsetzung wegen besonderer Umstände (z.B §§ 323 Abs. 2,326 Abs. 5,636 BGB) entbehrlich ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten und bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

13.6

Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

13.7

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung, es sei denn, er hätte auch bei pflichtgemäßer Untersuchung des Fehlers, z.B. durch vorherige Einsicht in ein Handbuch, diesen nicht vermeiden können.

13.8

Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren.

Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei vertragsgemäßer Nutzung eingesetzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden.

Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde, es sei denn, das Verbringen an diesen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

13.9

Garantie

Sollten wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.

13.10

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde.

13.11

Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft.

Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen, oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des Preises zu zahlen ist.

 

  1. Abwicklung von Fremdgarantien

 

Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.

 

  1. Abnahme

 

Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:

 

15.1

Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir werden dem Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per Email oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereit steht. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand bei uns abholt und dabei abnimmt.

15.2

Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.

15.3

Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.

15.4

Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen

15.5

Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

15.6

Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.

 

  1. Software

 

Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:

 

1

 

 

6.1

Ist Gegenstand des Vertrages Fremdsoftware, werden nur die Rechte übertragen, die der Hersteller dem Endnutzer, ggf. durch eine Lizenzbestimmung für Endnutzer (End User License Agreement – EULA) einräumt. Der Kunde ist verpflichtet, sich davon Kenntnis zu verschaffen und die Beschränkungen der Rechte einzuhalten.

16.2

Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an von Muster GmbH erstellten  Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden.

16.3

Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

16.4

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.

16.5

Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten.

16.6

Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.

16.7

Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.

16.8

Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.

16.9

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

16.10

Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.

16.11

Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten.

16.12

Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

 

  1. Preisanpassungen

Die Preise für die vertraglichen Dienstleistungen können von GDU-IT-EXCELLENT mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Monatsbeginn zur Anpassung an die aktuelle Kostensituation geändert, ggfs. auch erhöht werden, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, frühestens jedoch nach drei Monaten.
Widerspricht der Kunde einer Preiserhöhung innerhalb von 2 Wochen und kann keine Einigung erzielt werden, ist jeder der Partner berechtigt, die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen auf das Ende des Monats vor Inkrafttreten der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Nimmt der Kunde sein Widerspruchsrecht nicht wahr oder erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, tritt die angekündigte Preiserhöhung in Kraft.
Eine Kündigung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, wenn die Preiserhöhung die allgemeine Teuerungsrate nicht übersteigt.

  1. Aufwandsüberschreitungen

Wird während der Arbeiten eine Überschreitung des angekündigten Aufwandes erkennbar, wird GDU-IT-EXCELLENT den Kunden von dieser Tatsache in Kenntnis setzen und mit dem Kunden nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Kann kein Einvernehmen über die zur ordnungsgemäßen Erreichung der Leistungsziele erforderlichen zusätzlichen Aufwände erzielt werden, kann der Kunde auf die weitere Leistungserbringung durch GDU-IT-EXCELLENT ganz oder teilweise verzichten. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind jedoch in jedem Falle zu vergüten.

Zu einer Aufwandserhöhung können insbesondere auch Zusatzaufträge führen, die auf die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges in irgendeiner Weise einwirken.

Darüber hinaus kann Zusatzaufwand anfallen, wenn zuständige Ansprechpartner des Kunden für Entscheidungen und Abstimmungen nicht verfügbar sind oder wenn weitere Lieferanten oder der Kunde für die Arbeiten benötigte Systemumgebungen, Geräte, Zusatzteile oder Programme sowie die vollständige zugehörige technische Dokumentation nicht so rechtzeitig uneingeschränkt verfügbar machen, wie es für den geplanten Projektablauf erforderlich gewesen wäre, oder solche Systemumgebungen Geräte, Zusatzteile oder Programme nicht einwandfrei und dokumentationsgemäß funktionieren.

Weiterhin kann Zusatzaufwand durch technischen oder inhaltlichen Sachzwang anfallen, der für GDU-IT-EXCELLENT zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unmittelbar ersichtlich war und vom Kunden auch nicht schriftlich in einer Anforderungsbeschreibung dargelegt wurde.

Ist im Vertrag für Teilleistungen oder den Gesamtumfang ein Festpreis vereinbart, können sich die Aufwände nur dann wie oben beschrieben erhöhen, wenn GDU-IT-EXCELLENT den Grund für die Aufwandserhöhung nicht zu vertreten hat.

  1. Anfahrten, Reisekosten & Spesen

Werden Leistungen außer Haus erbracht, berechnet GDU-IT-EXCELLENT an den Kunden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde,

  1. a) bei Einsätzen im Nahbereich eine Anfahrtspauschale entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von GDU-IT-EXCELLENT und
  2. b) bei Einsätzen außerhalb des Nahbereiches die anfallenden Reisekosten und Spesen – bei Autofahrt auf Basis einer Kilometerpauschale – sowie eine Fahrzeitvergütung entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von GDU-IT-EXCELLENT.

 

  1. Rechnungsstellung & Zahlungsbedingungen

Die in Anspruch genommenen Leistungen werden nach Ermessen von GDU-IT-EXCELLENT wöchentlich, 14tägig, monatlich oder nach Abschluss einer Teilleistung jeweils rückwirkend an den Kunden berechnet.
Bei Festpreisvereinbarungen wird jeweils der auf den Berechnungszeitraum aufgrund der geplanten Projektdauer zeitanteilig entfallende Teilbetrag abgerechnet.

Es steht GDU-IT-EXCELLENT frei, bei Leistungsumfängen ab EURO 750,- eine Abschlagszahlung von 20-40% mit Arbeitsbeginn zu berechnen. Dies gilt auch für Teilleistungsumfänge, sofern diese einzeln den genannten Betrag übersteigen.

Eine Vergütung ist mit Zustellung der Rechnung innerhalb von 10 (zehn) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Kunde kann gegen Ansprüche GDU-IT-EXCELLENT nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist GDU-IT-EXCELLENT berechtigt, die Dienstleistung sofort einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Falle verpflichtet, die fälligen Entgelte für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistungen zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in sich abgeschlossen sind, und zwar zuzüglich.

Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Rechnungen mit der Bezahlung der vertraglichen Vergütung in Verzug, so kann GDU-IT-EXCELLENT das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt GDU-IT-EXCELLENT vorbehalten.

  1. Fälligkeit von Seminargebühren

Die Gebühren für eine Seminarteilnahme werden unmittelbar nach Ende des Seminars fällig.
Sagt ein Teilnehmer weniger als 10 Arbeitstage vor Beginn eines Seminars seine Teilnahme ab, werden 50% der Seminargebühr fällig, bei weniger als 5 Arbeitstagen wird die gesamte Seminargebühr fällig. Ein Teilnehmer kann jedoch eine Ersatzperson benennen, die an seiner Stelle an der Veranstaltung teilnimmt.
Bei firmenindividuellen Seminaren und Workshops werden bei einer Absage weniger als 15 Werktage vor dem Termin 50%, bei einer Absage weniger als 8 Werktage vor dem Termin 100% der Seminargebühren fällig.

  1. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche kundenspezifischen Informationen und Daten sowie Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die GDU-IT-EXCELLENT im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangt, nur zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bzw. in der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kunden zu verwenden und auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus, jedoch längstens 10 Jahre,  geheim zu halten.
Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die allgemein bekannt oder jedermann zugänglich sind, oder die unabhängig von diesem Vertragsverhältnis dem Empfänger bekannt geworden sind oder werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, auf die Schadensersatzansprüche anzurechnen sind.

  1. Haftungsbegrenzung

GDU-IT-EXCELLENT haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn sowie sonstige mittelbare und unmittelbare Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass GDU-IT-EXCELLENT vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann oder GDU-IT-EXCELLENT eine Kardinalpflicht aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt hat.

GDU-IT-EXCELLENT haftet nicht für Schäden aus Unmöglichkeit der Leistung und nicht für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt oder auf Ereignissen beruhen, die regelmäßig eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie der Ausfall oder Störungen von Kommunikationsverbindungen und –netzen auch im Bereich anderer Netzprovider. Für zerstörte oder beschädigte Datenbestände und die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung dieser haftet GDU-IT-EXCELLENT nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und nur, wenn der Auftraggeber durch entsprechende und übliche Sicherungsmaßnahmen die Wiederbeschaffung der Daten in zumutbarer Weise gewährleistet hat. Hierzu gehört auch, dass der Auftraggeber angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren, Hackerangriffe und sonstige Phänomene vorhält, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung muss sich der Auftraggeber in jedem Falle ein angemessenes Mitverschulden anrechnen lassen und die Haftung von GDU-IT-EXCELLENT ist beschränkt auf die Kosten, die bei Einhaltung aller Sicherungsmaßnahmen durch den Auftraggeber für die Wiederherstellungsarbeiten angefallen wären.

Für den Fall, dass gleichwohl eine Haftung GDU-IT-EXCELLENT eintritt, wird diese Haftung – unabhängig vom jeweiligen Verursacher, dem Grad des Verschuldens oder der Anspruchsgrundlage – der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, der der Vergütung für die Teilleistung entspricht, in deren Rahmen der Haftungsfall eintrat, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe des typischerweise im  Rahmen der Tätigkeit zu erwartenden Schadens.
Bei versicherten Risiken haftet GDU-IT-EXCELLENT in Höhe aller Zahlungen, welche die Versicherung leistet, auch wenn die oben festgelegten oder individuell ausgehandelten Beschränkungen überschritten werden.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

 

  1. 24. Verbraucherschlichtungsstelle

 

GDU-IT-EXcellent ist nicht dazu bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

25.1

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

25.2

Ist der Kunde Unternehmer gilt folgendes:  Erfüllungsort ist Halle. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz von GDU-IT-EXCELLENT.

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Un-Kaufrechts Anwendung.

25.3

Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung gelten, die dem mit der ursprünglichen Formulierung angestrebten Regelungsziel am nächsten kommt.
Sollten sich Regelungslücken in diesen Vertragsbedingungen herausstellen, so soll für diese diejenige wirksame Regelung gelten, die dem mit den sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen angestrebten Regelungsziel am nächsten kommt.