Bei diesen handelt es sich um online-basierten Services für das Laden von Schriftarten und Typographie-Elementen auf Websites.
Sind Webfonts (etwa solche von Google) auf einer Website eingebunden, wird bei Seitenaufruf eine Verbindung zum Google-Netzwerk aufgenommen wird, damit die verwendeten Schriftstile geladen werden können.
Durch diese Verbindungsaufnahme kommt es zur Übertragung von Nutzerinformationen, insbesondere der personenbezogenen IP-Adresse, an Google.
Diese Übertragung ist nun aus zweierlei Gründen problematisch.
Einerseits fehlt es an einer hinreichenden datenschutzrechtlichen Rechtfertigung für die Informationsübermittlung an Google. Insbesondere können sich Seitenbetreiber nicht auf berechtigte Interessen an der graphisch ansprechenden Seitengestaltung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, weil hierfür die Übermittlung personenbezogener Daten an Google nicht zwingend erforderlich ist.
Andererseits werden Informationen, darunter auch die personenbezogene IP-Adresse, zumindest auch an Google-Server in den USA übertragen. Drittstaatentransfers sind aber datenschutzrechtlich nur nach den strengen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO zulässig und aktuell für das Zielland USA allgemein nicht rechtskonform möglich.
Ab 1.1.2023 ist die TSE ( Technische Sicherheitseinrichtung) Pflicht.
Die TSE, das nachträgliche Manipulation verhindert. Bereits seit 1. Januar 2020 ist sie durch die KassenSichV für alle elektronischen Kassensysteme gesetzlich vorgeschrieben.
Wer eine elektronische Kasse nutzt, muss also spätestens ab 1.1.2023 eine zertifizierte TSE verwenden!